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Rechtsanwalt und zusätzlich Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Umweltrecht mit Bergrecht
In den Rechtsgebieten des öffentlichen Rechtes berät Dr. Hilland als Anwalt schwerpunktmäßig gewerbliche Unternehmen und Industrieunternehmen, insbesondere hinsichtlich des Rohstoffabbaus in Verfahren des Bergrechtes aber auch Rohstoffabbau nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unter Einbeziehung der einschlägigen Nebengebiete wie Baurecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht.
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Bergrecht Widerruf |
Hier geht es im Bergrecht um die anwaltliche Begleitung aller Typen von Genehmigungsverfahren nach dem Bundesberggesetz (z.B. bergrechtliche Erlaubnis, bergrechtliche Bewilligung, Bergwerkseigentum als auch Abwehr des Widerrufes bergrechtlicher Genehmigungen gem. § 18 BBergG usw.) und den im Bergrecht einschlägigen Nebengesetzen unter besonderer Einbeziehung der Sonderregelungen für die Neuen Bundesländer gem. Einigungsvertrag vom 23.09.1990 für den Bereich des Abbaus mineralischer Rohstoffe unter den Regelungen des Bundesberggesetzes. In diesem Zusammenhang ist auf fünf Verfahren zum Widerruf zu verweisen, die Rechtsanwalt Dr. Hilland für Bergbauunternehmen vor den Sächsischen Oberbergamt erfolgreich führen konnte:
1997 - Az.: 4741.2396; 4741.2398; 4741.2399 - Kieslagerstätte mit mehr als 500 ha
2003 - Az.: 4741.2062 - Hartgestein
2011 - Az.: 32-4741.2/049 - Hartgestein
2013 - Az.: 12-0532.30/622 (7156) - Hartgestein - noch in abschließender Bearbeitung, laut Mitteilung des Sächsischen Oberbergamtes ist in 2015 ein positiver Abschluss mit der Einstellung des Wiederrufverfahrens bei gleichzeitiger Zulassung des zunächst zurückgewiesenen Hauptbetriebsplanes zu erwarten -
2014 - Az.: 12-0532.30/609 - Hartgestein, momentan in Bearbeitung, wobei es gleichzeitig um die Abänderung und Verlängerung des Zulassungszeitraums für den aktuellen Hauptbetriebsplan geht. Die Besonderheit ist hier, dass der Unternehmer die im Widerruf stehende Bewilligung mit Genehmigung der Bergbehörde übernommen hatte, wobei die Bergbehörde dabei einen etwaigen Widerufsgrund zu prüfen hatte und verneint hat. Bindungswirkung an diese Feststellung? Laut Mitteilung des Sächsischen Oberbergamtes war in 2015 ein positiver Abschluss mit der Einstellung des Widerrufsverfahrens bei gleichzeitiger Zulassung des zunächst zurückgewiesenen Hauptbetriebsplanes erreicht worden.
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt:
2014 - Az.: 14-34231-II-B-g-305/95-16581/2013 - Hartgestein
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Bergrecht Verlängerung von Bewilligungen
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Rechtsanwalt Dr. Hilland ist spezialisiert in den Verfahren zur Verlängerung der Laufzeit von Bewilligungen/Bergwerkseigentümern. In diesem Zusammenhang ist auf ein sehr aktuelles Verfahren vor dem Sächsischen Oberbergamt zur Verlängerung einer Bewilligung hinzuweisen. Der Berechtsamsinhaber (Bewilligung) hatte im Oktober 1991 für eine Lagerstätte eine Bewilligung bis zum 31.12.2020 erhalten. Im Juni 2020 beantragte der Unternehmer (leider zunächst ohne die Einholung rechtlichen Rates) die Verlängerung der Bewilligung um 30 Jahre. Das Sächsische Oberbergamt lehnte gegenüber dem zwischenzeitlich eingeschalteten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Bernhard Hilland zunächst mit Entwurf vom 30.11.2020 die Verlängerung ab und vertrat die Auffassung, dass dem Verlängerungsantrag nicht stattgegeben werden könne. Es handle sich um eine Ermessensentscheidung, die schon deshalb nicht ergehen könne, da der Unternehmer mehr als 30 Jahre nichts unternommen habe und zusätzlich zur Ablehnung ein Widerruf der Bewilligung gem. § 18 BBergG auszusprechen sei. Dies sei gesetzlich zwingend.
Der Unternehmer habe sich zwar bemüht, die notwendigen Grundstücke für die Auffahrung des Feldes zu erlangen und insoweit auch Anträge auf Grundabtretung gestellt. Der Unternehmer habe es dann aber trotz nicht vorgenommener Bearbeitung des Antrages versäumt, vorliegend eine Untätigkeitsklage gegen das Sächsische Oberbergamt zu erheben (Anhörung des Sächsischen Oberbergamtes vom 13.11.2020, Az: 31-4144/1403/4-2020/351 18).
Schließlich habe das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen ausdrücklich eine Fortführung der im Einigungsvertrag noch vorgesehenen Handhabung zu Gunsten von Bewilligungen/Bergwerkseigentum in den Neuen Bundesländern beenden wollen. Aus diesen und anderen Gründen könne eine Verlängerung der Bewilligung nicht erteilt werden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Bernhard Hilland wandte sich mit Antrag auf einstweilige Anordnung vom 20.12.2020 an das Verwaltungsgericht Chemnitz, 2. Kammer, gegen diese Entscheidung.
In der Begründung führt Rechtsanwalt Dr. Hilland aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.11.2019, Az: 7 B 30/18, ausgesprochen habe, dass im Hinblick auf ablaufende Verlängerungen von Bewilligungen diese zwar nach Ablauf der Bewilligung nicht mehr verlängert werden können, der Bewilligungsinhaber aber die Möglichkeit habe, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu erwirken.
Rechtsanwalt Dr. Hilland führte in der Antragsbegründung weiter aus, dass es keinesfalls richtig sei, dass der Unternehmer 30 Jahre lang nichts unternommen hätte. Zum einen wurden bei der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichtes Chemnitz und dem 1. Senat des Oberverwaltungsgerichtes über einen Zeitraum von 10 Jahren verschiedene Verfahren von Einsprechern gegen die Planfeststellung, die dem Unternehmer erteilt wurde, geführt. All diese Verfahren konnte der Unternehmer für sich entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hatte lediglich eine Nachbesserung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Ableitung von Wasser aus einem Grundstück eines Einsprechers verlangt, die auch ergangen ist.
Der Unternehmer hatte sich in diesem langwierigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren über alle Instanzen nachhaltig bemüht. Die Behauptung, wonach er hinsichtlich der Nutzung seiner Bewilligung über 30 Jahre lang nicht unternommen hätte, kann nicht richtig sein.
Darüber hinaus hatte Rechtsanwalt Dr. Hilland darauf verwiesen, dass Grundabtretungsanträge für die Grundstücke gestellt wurden, die vorliegend zur Auffahrung des Feldes benötigt worden sind. Es wurde ausgeführt, dass diese Anträge (Behördenakten) detailliert und praktisch „bis zur letzten Kommastelle“ mit einem hochqualifizierten und spezialisierten Regierungsoberrat des Sächsischen Oberbergamtes abgestimmt wurden, die Anträge wurden dann auch an die betroffenen Grundstückseigentümer durch diesen Regierungsoberrat zur Stellungnahme übersandt.
Das Sächsische Oberbergamt hatte auf Grund weiterer Einsprüche Zweifel an der Wirksamkeit der Bewilligung geäußert, die aber durch die Berechtsamsabteilung des Sächsischen Oberbergamtes und die dort spezialisiert zuständige Regierungsoberamtsrätin aufgeklärt und für nicht richtig befunden wurden.
Alleine dieses weitere Verfahren hatte über 2 Jahre in Anspruch genommen. Verantwortlich dafür war das Sächsische Oberbergamt selbst, welches die entscheidende Urkunde zur Bestätigung der Bewilligung mit entsprechendem Roteintrag in den dazugehörenden Karten versehentlich an das Bergarchiv abgegeben hatte, sodass diese in der Berechtsamsakte zunächst nicht greifbar war.
Weiter hatte der Unternehmer die zur Ableitung des Wassers geforderten Versickerungsversuche durchgeführt, diese wurden aus nicht nachvollziehbaren Gründen von dem fachlich zuständigen Landratsamt als teilweise nicht genügend beurteilt.
Das Verwaltungsgericht Chemnitz folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Hilland und erließ unter dem 22.12.2020, Az: 2 L 664/20, den Beschluss zur einstweiligen Anordnung zu Gunsten des Unternehmers. In der sehr gut begründeten Entscheidung (zwischenzeitlich bestandskräftig) führt das Verwaltungsgericht Chemnitz aus, dass das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung bei Bodenschätzen dem Antrag nicht entgegenstehe. Schließlich kritisierte das Verwaltungsgericht deutlich, dass bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit zu berücksichtigen sei, dass die ablehnende Entscheidung erst etwa 2 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung erlassen wurde. Schließlich sei auch ein Widerrufsgrund keinesfalls zwingend, wenn Gründe, die außerhalb der Einflusssphäre des Bewilligungsinhabers liegen, von diesem nicht zu vertreten sind, sodass sich daraus eine längere Untätigkeit ergeben habe.
Das Sächsisches Oberbergamt beugte sich dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Chemnitz und erließ unter dem 28.12.2020, Az: 31-4144/1403/4-2020/39615, die vorläufige Verlängerung gem. Gerichtsbeschluss.
Deutlich zu kritisieren ist ferner, dass die Interpretation des Sächsischen Oberbergamtes des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes zum Fall Garzweiler II unrichtig ist. Dies wurde seitens Rechtsanwalt Dr. Hilland im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Dresden so vorgetragen. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte kurz zuvor darauf hingewiesen, dass die Interpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der Rechtssache Garzweiler II durch das Sächsische Oberbergamt über die gesetzlichen Vorgaben weit hinausgehe und das Sächsische Oberbergamt nicht berechtigt sei, eigene gesetzgeberische Vorstellungen zu formulieren und zur Anwendung zu bringen.
Die Erfahrungen aus den genannten Verfahren veranlassen Rechtsanwalt Dr. Hilland dazu eindringlich auf die Notwendigkeit ständig nachweisbarer Aktivitäten im Bergwerksfeld hinzuweisen und im ganz engen Kontakt mit der zuständigen Bergbehörde sich abzustimmen.
Auch hinsichtlich der damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern erfolgt die Beratung der Unternehmungen, da durch den Schnittpunkt Bundesberggesetz/BGB eine detaillierte Berücksichtigung der zivilrechtlichen Besonderheiten notwendig wird. Ansonsten drohen unangenehme gerichtliche Konsequenzen durch die Zivilgerichte (Vergleiche LG Chemnitz, Urteil vom 09.11.2005 Az: 5 O 2340/ 05), die dann oft erst mühsam vor dem OLG korrigiert werden müssen (Vergleiche OLG Dresden, Beschlüsse vom 22.12.2005 und 03.02.2006, Az: 10 U 2196/ 05).
Im Bergrecht wird es bei Betriebsübertragungen anlässlich von Unternehmenszusammenschlüssen immer wieder um die Bewertung als Betriebsaufgabe des abgebenden Betriebes gehen und die daraus resultierende Auffassung der Finanzämter, dass dies kein Auscheiden der wesentlichen Betriebsgrundlage aus dem Betriebsvermögen darstellt. Dies kann drastische steuerliche Konsequenzen der Einordnung als laufender Gewinn oder als tarifbegünstigter Gewinn nach sich ziehen (vgl. Finanzamt Pirna, Rechtsbehelfslistennummer 1c:80/ 05). Hier gilt es in Zusammenarbeit mit qualifizierten Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern an Hand der einschlägigen bergrechtlichen Kommentierung und ergänzend eingeholter Auskünfte der Oberbergämter im Interesse der Mandantschaft ungünstigen Bewertungen durch die Finanzämter entgegenzutreten, ggf. vor den Finanzgerichten (vgl. Sächsisches Finanzgericht Az: 5 K 349/ 08).
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Grundabtretung |
Für die bergbauliche Praxis geht es häufig um die Beschaffung von weiteren Flächen zum Abbau und zum Betrieb von Aufbereitungsanlagen. Diese Flächen müssen im Streitfalle durch die bergrechtlichen Instrumente der Grundabtretung/Zulegung beschafft werden. Besonders schwierig wird die Situation, wenn zwei bergbautreibende Unternehmen unterschiedliche Abbauinteressen von Rohstofen auf identischen Grundstücksflächen haben (z. B. Tone und Kaoline einerseits, Braunkohle andererseits). Die Rechtslage dazu ist wenig geklärt, deutlich geäußert hat sich bisher nur der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.10.2000, Az: III ZR 242/ 98, der einer bis dahin vertretenen Auffassung des Vorranges des bergfreien Rohstoffbetreibers gegenüber dem grundeigenen Betreiber eine deutliche Absage erteilt hat. In diesem Verfahren geht es also um bestmögliche Argumente für oder gegen eine Grundabtretung/Zulegung - je nach Interessenlage des Mandanten. Vergleiche dazu Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Az: 43-34270-2201-7898/ 2007).
In derartigen Verfahren kommt es immer wieder zu fragwürdigen Absprachen der Bergverwaltung und des die Aufsicht führenden Ministeriums mit der Seite im Grundabtretungsverfahren, die über bessere politische Kontakte verfügt. Wenig beliebt ist bei den Verwaltungsgerichten dann die von Rechtsanwalt Dr. Hilland dann in diesen Fällen regelmäßig beantragte Ladung hochgestellter Persönlichkeiten aus dem Ministerium zur Vernehmung. (Vergleiche aber das sehr positive Beispiel des Verwaltungsgerichts Halle, AZ: 3 A 302/08 HAL). Massiv ist auch durch Eingaben bei Gericht vorzugehen, wenn Akten einfach nicht vorgelegt werden, oder gar bruchstückhaft Aktenstücke durch die Verwaltung zur Irreführung des Gerichtes ausgefolgt werden.
In den Verfahren, in denen es um die Beschaffung von Grundstücken zum weiteren Abbau geht, sollte stets gewährleistet sein, dass möglichst rasch der Antrag auf Grundabtretung (gegen Entschädigung) gestellt wird. Herr Rechtsanwalt Dr. Hilland hat hier umfassende Erfahrungen in den Instanzen der Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. VG Halle Az: 3 B 303/08 HAL, OVG Magdeburg Az: 2 M 31/09, VG Halle Az: 3B 93/08 HAL, OVG Magdeburg Az: 2 M 82/09, VG Halle Az: 3 A 210/07, OVG Magdeburg Az: 2 L 271/08 und VG Halle Az: 3 A 54/08 HAL).
Treffen bei konkurrierenden Bergbaubetrieben zwei inhaltlich gegensätzliche Anträge auf Grundabtretung aufeinander, die inhaltlich im Wesentlichen gleichwertig erscheinen, so kann durchaus gefragt werden, wer zuerst den Antrag auf Grundabtretung gestellt hat.
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Grundabtretung und Bundesverfassungsgericht Urteil vom 17.12.2013 (Garzweiler II) |
In einem Verfahren vor einem Oberbergamt hatte der Unternehmer, nachdem er sämtliche gerichtliche Verfahren um seine Bewilligung und den Planfeststellungsbeschluss in allen Instanzen gewonnen hatte, einen Antrag auf Grundabtretung für die zum Abbau und die Zu- und Abfahrt notwendigen Grundstücke stellen müssen. Dies deshalb, da die Grundstückseigentümer systematisch jegliche Zusammenarbeit verweigert haben. Das Verfahren beim Sächsischen Oberbergamt wurde exakt nach den Vorgaben und Nachforderungen des in dieser Sache tätigen legendären, leider verstorbenen zuständigen Regierungsoberrat geführt. Die behördlichen Forderungen wurden dabei punkt- und kommagenau erfüllt.
Nunmehr vertritt die Bergbehörde die Auffassung, dass nach dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes eine umfassend andere Beteilgung der Grundstückseigentümer im Planfeststellungsverfahren hätte erfolgen müssen, der Antrag auf Grundabtretung sei daher zweifelhaft. Diese Interpretation des Urteils des Bundesvefassungsgerichtes erscheint übersetzt. Im dortigen Fall ging es um einen großflächigen Abbau von Braunkohle mit cirka 4800 ha und damit einhergehend um die Beseitigung und Umsiedlung einer ganzen Ortschaft.
Im hier interessierenden Fall sind gerade einmal 37 ha mit durchschnittlichen Wiesen und Ackerflächen betroffen. Gebäude werden nicht tangiert. Es wird in den verwaltungsgerichtlichen Instanzen die nicht vergleichbare tatsächliche Situation zu untersuchen und zu entscheiden sein.
Dabei wird sicher eine besondere Rolle spielen, dass die Bergbehörde im Planfeststellungsverfahren in beispielhaft gründlicher Weise gerade die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer behandelt hatte. Der Unternehmer wurde veranlasst über mehr als ein Jahr hinweg gütliche Einigungsversuche zum Grunderwerb durchzuführen. Diese scheiterten an der Haltung des Grundstückseigentümers und seiner Tochter als Erbin. Von besonderem öffentlichen Interesse wird die von der Brandenburgischen Technischen Universität in Cottbus festgestellte herausragende Gesteinsqualität sein, die den beim öffentlichen Straßenbau gefürchteten "Betonkrebs" verhindert. Damit kommt es bei Verwendung dieses Rohstoffs nicht zum Zersplittern der Fahrbahnoberflächen mit der Folge horrender Unterhaltungskosten.
Die Interpretation des Urteils Garzweiler II durch die Bergbehörden liegt regelmäßig daneben. Unter der Führung des Sächsischen Oberbergamtes und einem dort rechtstechnisch sehr interessanten Dokument (Herrmann-Papier) vertreten die Oberbergämter im Bundesgebiet die Auffassung, dass die Hürden für eine Grundabtretung (also die Beschaffung der für die Auffahrung von Feldern notwendigen Grundstücke) regelmäßig so hoch wären, dass diese praktisch nicht überwunden werden können.
Dabei wird verkannt, dass nach zutreffender Auffassung, beispielsweise des Verwaltungsgerichtes Freiburg im Urteil vom 05.11.2020, Az: 10 K 2788/19, die Grundabtretung schon dann möglich ist, wenn das angestrebte bergbauliche Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat sich damit der Interpretation von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Hilland des Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.12.2013 angeschlossen. Es sei keinesfalls erforderlich, dass eine strikte und zwingende Tätigkeit für das Gemeinwohl gegeben ist.
Das Verwaltungsgericht ist damit der Argumentation von Rechtsanwalt Dr. Hilland gefolgt, wonach unter Hinweis auf einen Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Rohstoffe und Geologie des Landes Brandenburg die Zulassung des Hauptbetriebsplanes (bergrechtliche Planfeststellung) schon dann möglich ist, wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Unternehmer die notwendigen Grundstücke im Wege von Verhandlungen und ggf. im Wege der Grundabtretung beschaffen kann. In dem dortigen vom Landesamt Cottbus zu beurteilenden Fall lag es so, dass das Unternehmen vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nur über 4% der Grundstücksflächen verfügte, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lagen 6% der Grundstücksfläche in Verhandlungen.
Das Verfahren vor dem Landesamt Cottbus durfte Herr Rechtsanwalt Dr. Hilland für den Marktführer der Rohstoffbranche im Hinblick auf den Abbau von Kies und Sand jahrelang erfolgreich begleiten.
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Landwirtschaftliche Flächen zum Abbau von Rohstoffen |
Um Rohstoffe abbauen zu können ist der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Außenbereich zwingend. Die notwendigen Kaufverträge sind von den Notariaten in Landwirtschaftsämtern zur Genehmigung vorzulegen. Zwischenzeitlich sind die Landwirtschaftsämter weitgehend in die örtliche Landratsämter als Fachabteilungen eingegliedert. Damit unterliegen sie direkt dem kommunalpolitischen Einfluss und der Weisung der dortigen Verwaltungsspitze. Dies führt dazu, dass wegen des allseits unbeliebten Rohstoffabbaus die Genehmigungen der Kaufverträge regelmäßig mit kaum erfüllbaren Auflagen durch die Landwirtschaftsämter versehen werden, angeblich führt der Erwerb solcher Flächen zu einer ungesunden Verteilung der für die Landwirtschaft angeblich dringend benötigten Flächen (vergleiche § 9 Grundstücksverkehrsgesetz). Dabei wird nicht berücksichtigt, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Abbau von Rohstoffen insbesondere im Bereich des Bergrechts regelmäßig einen höheren Stellenwert geniesst als die landwirtschaftliche Tätigkeit. Dies deshalb, da Rohstoffe nur dort abgebaut werden können, wo solche vorhanden sind. Dagegen kann die Landwirtschaft auch auf Ausweichflächen betrieben werden. Somit ist von einer ungesunden Bodenverteilung gemäß § 9 Grundstücksverkehrsgesetz regelmäßig nicht die Rede. Vielmehr ist die Genehmigung im Sinne des Antrag stellenden Unternehmers zu erteilen.
Vergleiche Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.01.1967, NJW 1967, 619ff.
Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 19.06.1969, NJW 1969, 1475
OLG Stuttgart, Deutsche Notarzeitung 1965, 743
OLG Hamm, Recht der Landwirtschaft 1965, 298
Dies musste ein Landratsamt in Sachsen mit seinem dortigen Landwirtschaftsamt kürzlich deutlich erfahren. Das Amtsgericht Torgau mit der dort sehr erfahrenen Frau Vorsitzenden, ist in dem Verfahren Az.: XV 18/14 und XV 19/14 der Argumentation von Rechtsanwalt Dr. Hilland gefolgt und hat die angefochtenen Beschlüsse des Landwirtschaftamtes im vollen Interesse des Bergbauunternehmers abgeändert. Die abbaufeindlichen Beschlüsse des Landratsamtes/Landwirtschaftamtes haben sich als "Rohrkrepierer" erwiesen.
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Rücknahme von Auffüllgenehmigungen |
Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Betriebsflächen für Kiese, Sande und Tone ist zur Zeit die Diskussion zur Zulässigkeit der eingebrachten Auffüllmaterialien entbrannt. Hier betreut Dr. Hilland die Unternehmungen dahin, den behördlich zugelassenen und bestandskräftigen Bestand rechtlich zu wahren und Verschlechterungen abzuwehren (vgl. Verfahren Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Az: 41-34215-0000-4221/ 2008 sowie z. B. Verwaltungsgericht Halle, 3A 711/10HAL).
Auf den Rechtsgebieten Genehmigungsverfahren nach dem Bundesberggesetz sowie nach Bundesimmissionsschutzgesetz und der damit jeweils verbundenen Nebengebiete veranstaltet Dr. Hilland regelmäßig Fortbildungsseminare für die Mandantschaft und deren Mitarbeiter (siehe auch Portrait Dr. Hilland).
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Seminare Dr. Hilland |
Die Seminare werden von Rechtsanwalt Dr. Hilland häufig in Zusammenarbeit mit Industrie- und Wirtschaftsverbänden bzw. Leitenden Beamten der Fach- und Aufsichtsbehörden der jeweiligen Rechtsgebiete Bundesberggesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz usw. durchgeführt.
Im Bundesimmissionsschutzrecht einschließlich der Nebengesetze wie öffentliches Baurecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht usw. berät Rechtsanwalt Dr. Hilland Unternehmungen in allen Arten der Durchführung von Genehmigungsverfahren von den ersten Vorüberlegungen bis hin zu den konkreten Genehmigungsverfahren, Planfeststellungsverfahren bzw. der Durchsetzung der mandantschaftlichen Interessen vor den Verwaltungsgerichten aller Instanzen.
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bergrechtliche und immissionsschutzrechtliche Verfahrensberatung |
Die Beratung von Rechtsanwalt Dr. Hilland erfolgt von der Lösung aktueller Tagesprobleme des Bergrechtes bis hin zur verfahrensbegleitenden anwaltlichen Beratung von den Vorüberlegungen zur Antragstellung der Rohstoffgewinnung nach Bergrecht, der Vertretung vor den Bergbehörden bis hin zur bestandskräftigen bergrechtlichen Zulassung oder der gebotenen Vertretung vor den im Bergrecht spezialisierten Kammern/Senate der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B.: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.01.2001, Az: 6 CN 4.00, Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 26.11.2004, Az: 2 K 688/ 04, sowie Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.05, Az: 4 B 116/ 05; Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 21.12.05, Az: 2 K 1283/ 05; sowie Urteil vom 21.12.05 Az: 2 K 108/ 02, als auch Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 15.12.04, Az: 1 K 899/ 01).
Beim Abbau von Rohstoffen auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der weiteren heranzuziehenden Vorschriften, wie Naturschutz usw., wird es von Fall zu Fall notwendig werden, einzelne Flächen zunächst aus dem Antrag herauszunehmen, da naturschutzrechliche Forderungen nicht sogleich erfüllt werden können. Nach erteilter Genehmigung der übrigen Flächen empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Hilland regelmäßig sich mit der Naturschutzverwaltung und den Naturschutzverbänden zu verhandeln und den Hinderungsgrund für die Herausnahme der Teilflächen zu beseitigen. Gelingt dies, so kann - ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und Auslegung - eine ergänzende Genehmigung regelmäßig erlangt werden
(vergleiche dazu Entscheidung Landratsamt Ludwigsburg vom 19.02.2015, Az.: 202-106.11 Hb)
In diesem Zusammenhang ist auch ein Verfahren zur Planfeststellung einer sehr großen Kieserweiterung in Brandenburg anzusprechen. Das Unternehmen, Tochterfirma eines der größten Baukonzerne in Europa, konnte im April 2018 zur erfolgreichen Planfeststellung geführt werden, nachdem zuvor schon der vorzeitige Beginn von Rechtsanwalt Dr. Hilland beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe in Cottbus erreicht werden konnte (vergleiche AZ.: Gz.: m 30-1.2-1-4).
Katastrophal wird die Lage für die Unternehmungen der Rohstoffbranche, wenn behördliche Entscheidungen wegen des dortigen Personalmangels einfach nicht zeitnah erlassen werden können, sodass der Stillstand der Rohstoffversorgung droht. In einem solch gravierenden Fall konnte Rechtsanwalt Dr. Hilland in enger Zusammenarbeit mit dem in Brandenburg zuständigen Landesamt in Cottbus "in letzter Minute" einen vorzeitigen Beginn zum Rohstoffabbau von Kies und Sand erreichen (vergl. Landesamt Cottbus Az: 075.-1.1-1-6 vom 13.02.2019). Ohne diese Entscheidung wäre praktisch die Rohstoffversorgung von Kies und Sand für die öffentlichen Baustellen im Raum Groß-Berlin zusammengebrochen. Hilfreich war, dass die öffentliche Hand massive Dringlichkeitsschreiben an das Landesamt in Cottbus bzw. das von Rechtsanwalt Dr. Hilland vertretene Unternehmen gerichtet hatte.
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Abwehr von Einsprechern |
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. Hilland zur Abwehr von Klagen etwaiger Einsprecher und Initiativen hinzuweisen, die sich gegen Genehmigungen zum Gesteinsabbau für die Mandanten vor den Verwaltungsgerichten wenden.
Ebenfalls in diesem Zusammenhang ist das Großverfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz zu erwähnen, in dem durch Urteil vom 21. Dezember 2005, Az: 2K 108/02, 2K 119/02, 2K 135/02, 2K 137/02 und 2K 1631/03 die Zulassung zum Gesteinsabbau bestätigt wurde. Die dagegen gerichtete Berufung der Einsprecher wurde durch Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes Az: 4 B 773/06 vom 26. September 2008 kostenpflichtig und zu Gunsten des von Rechtsanwalt Dr. Hilland vertretenen Unternehmens zurückgewiesen. Dies fand in der überörtlichen Presse eine breite Resonanz (vergl. Pressemitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 26.09.2008; Freie Presse, Chemnitz, vom 27.09.2008: "Steinbruchgegener beißen auf Granit"; Freie Presse, Chemnitz, vom 21.11.2008: "Eine Abfuhr haben die Gegener des geplanten Steinbruches am Mühlauer Windberg vom Oberverwaltungsgericht bekommen"). Auch verschiedene von Rechtsanwalt Dr. Hilland derzeit geführte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig wegen eines größeren Abbauvorhabens im Muldental greift die überregionale Presse auf (vergl. dazu Leipziger Volkszeitung vom 15./16.11.2008 und 21.11.2008).
Unter diesem Aspekt der Abwehr von Einsprüchen und Einwendungen von Privaten sowie Kommunen ist auch aus der jüngsten Zeit auf ein Verfahren hinzuweisen, in welchem Herr Rechtsanwalt Dr. Hilland eine bekannte Konzerngruppe aus Holland betreut hat, die sich u.a. mit dem Abbau von Kies und Sand befasst.
Der holländische Konzern hatte aus einer Insolvenzmasse ein Kieswerk übernommen, für das seinerzeit ein wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss bestand. Da eine Grundstücksbeschaffung auf der Rechtsgrundlage des Wasserrechtes nicht mehr möglich war, hatte Herr Rechtsanwalt Dr. Hilland bereits im Rahmen der Vertretung des Insolvenzverwalters für die Übernahme des Kieswerkes unter das Bergrecht gesorgt. Gegen diese Übernahme unter das Bergrecht hatte sich eine in Rheinland-Pfalz gelegene bekannte Kommune gewehrt und die Übernahme unter das Bergrecht als rechtswidrig dargestellt. In diesem Verfahren wurden sämtliche Feinheiten der Abgrenzung zwischen Wasserrecht und Bergrecht behandelt und in den Gerichtsverfahren problematisiert und aufgearbeitet.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Neustadt an der Weinstraße vom 05.05.2009, Az: 5 K 686/08.NW, hat das Verwaltungsgericht unter deutlicher Übernahme der Argumentation von Herrn Rechtsanwalt Dr. Hilland die Klage abgewiesen, jedoch wegen grundsätzlich zu behandelnder Fragen die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf den Umfang des Rechtsschutzes einer Gemeinde gegen einen Rahmenbetriebsplan und die Reichweite der Präklusion auf Grund des vorangegangenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Vorgang wurde dann vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz in Koblenz zügig behandelt, bereits unter dem 05.10.2010 wurde die Berufung der Gemeinde unter dem Az: 1 A 10689/09 OVG zurückgewiesen.
Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Der klagenden Gemeinde wurden die Kosten des Verfahrens in vollem Umfange auferlegt.
Dieses Verfahren ist ein erschreckendes Beispiel dafür, in welcher Weise Kommunen aus rein kommunalpolitischer Tageslaune heraus umfangreiche und langwierige Rechtsverfahren eingehen, die zum Schaden der örtlichen Industrie sind und sich damit auf die Wirtschaftskraft auswirken.
In einem Verfahren auf Anfechtung der Planfeststellung zum Gesteinsabbau durch den Bürgermeister (Dauerbeschwerdeführer) einer bekannten Stadt bei Leipzig, konnte Rechtsanwalt Dr. Hilland bei der 1. Kammer des VG Leipzig die Abweisung der Klage erreichen (vergleiche Urteil vom 28.04.2010, AZ: 1 K 386/10). Weitere Klagen gegen den Rahmenbetriebsplan (Abbaugenehmigung) blieben ebenfalls ohne Erfolg (vergleiche Urteil vom 28.04.2010, AZ: 1 K 80/08). Trotz der vom Verwaltungsgericht Leipzig aaO. vorgenommenen, sehr gründlichen Ausführungen und der Begründung der Urteile, meinte einer der vom Bürgermeister beeinflussten Kläger, sich an das OVG Sachsen wenden zu müssen. Dieser Einsprecher hatte dort beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Leipzig zuzulassen. In seiner Entscheidung vom 20. April 2011, Az: 1 A 514/10, hat das Oberverwaltungsgericht mit sehr grundsätzlicher Argumentation diesen Antrag zurückgewiesen. Es führt zunächst aus, dass sich Einsprecher nicht in allen Verfahren darauf berufen können, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesberggesetz bedarf. Ein Drittschutz bestehe hier regelmäßig nicht, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Frage in der Entscheidung vom 15. Dezember 2006, BVerwGE 127, 272, 274 f zunächst offen gelassen hat. Das Oberverwaltungsgericht ist hier der Argumentation von Rechtsanwalt Dr. Hilland gefolgt. Zur Straßenbelastung hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich nochmals die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Leipzig, Urt. v. 01. Oktober 1998, 5 K 875/96 bestätigt, die Rechtsanwalt Dr. Hilland für einen Straßenbaukonzern erwirkt hatte. Dabei wurde gerade auch darauf abgestellt, dass Einwänder und Kläger, die mehr als 500 Meter vom Abbauvorhaben entfernt sind, regelmäßig keinen Drittschutz geniesen. Das Gericht hat hier unter analoger Anwendung der TA Lärm argumentiert. Ergänzend hat das Gericht sich mit der zwischenzeitlich erheblich verdichteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Bundesgerichtshofes zur Frage der Lärmbeeinträchtigung auseinander gesetzt (vergleiche dazu auch Paetow, Lärmschutz in der aktuellen höchstrichterlichen Rechtssprechung, NVwZ 2010, 1184, 1187 f.). Das Oberverwaltungsgericht ist im Übrigen hier der Argumentation von Rechtsanwalt Dr. Hilland gefolgt, wonach bei einem fehlenden, unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zwischen den Immissionen am Wohnhaus des Klägers und dem Steinbruch kein Rechtsschutz für Einsprecher gegeben ist.
Schließlich ist der Senat des Oberverwaltungsgerichtes in erfreulich klarer Weise der von Rechtsanwalt Dr. Hilland zitierten Rohstoffklausel des § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz gefolgt und hat nach längerer Zeit - vergleiche die obergerichtliche Rechtssprechung - einen weitgehenden Vorrang der bergbaulichen Interessen ausdrücklich betont. Maßgeblich für das hier von Rechtsanwalt Dr. Hilland zu Gunsten des Rohstoffabbaus erstrittene Urteil war mit Sicherheit die vom Sächsischen Oberbergamt durch den im Juli 2013 leider verstorbenen brillianten Bergrechtspezialisten, Herrn Regierungsoberrat Remy ergänzend vorgetragene vorzügliche Argumentation.
Als neuestes Urteil ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 20. Juni 2012 AZ: 1 K 1031/10 anzusprechen in der eine unter Bergrecht genehmigte Asphaltmischanlage durch das Verwaltungsgericht Leipzig rechtlich bestätigt wurde. Hier hatte sich ein sehr fachkundiger Diplomingenieur (Leiter der Energiegewinnung eines öffentlichen Kraftwerkes), erstklassig vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Torsten Otto aus Leipzig, mit für den Bestand der Genehmigung gefährlicher Argumentation positioniert. Dennoch konnte das Verfahren bestandskräftig für das von der Mandantschaft betriebene Asphaltmischwerk entschieden werden. Das Gericht ist der Argumentation des Sächsischen Oberbergamtes und von Rechtsanwalt Dr. Hilland gefolgt.
Eine weitere Variante von Einsprechern gegen Rohstoffvorhaben liegt in der Behauptung, dass durch den Betrieb zum Abbau von Rohstoffen mittels der notwendigen Sprengungen substantielle Schädigungen der umliegenden Wohnbebauung erfolgen. Dies auch bei Abständen von weit mehr als 600m usw.
In diesem Zusammenhang ist auf ein von Rechtsanwalt Dr. Hilland gemeinsam mit dem vereidigten Sachverständigen Dr. Fahlbusch geführtes Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen zu verweisen. Dort hatten Einsprecher auf Schadenersatz geklagt, da angeblich durch Sprengungen des Unternehmens die Haussubstanz beschädigt worden sei. Tatsächlich war es so, dass die Haussubstanz völlig verrottet und durch mangelnden baulichen Unterhalt eine Einsturzgefahr konkret gegeben war, was durch Sachverständige des Unternehmens nachgewiesen werden konnte.
Das Landgericht Ellwangen hat mit Urteil vom 30.12.2020 die Klage des eng mit einer Bürgerinitiative verhafteten Klägers kostenpflichtig abgewiesen (vgl. Urteil des Landgerichtes Ellwangen vom 30.12.2020 durch den dortigen Herrn Vizepräsidenten, Az: 5 O 414/18).
Ein derartiges Vorbringen ist für die Erweiterungsabsichten eines Unternehmens deshalb sehr gefährlich, da im Rahmen der Verträglichkeit einer Erweiterungsabsicht auch durch die zuständigen Behörden zu prüfen ist, ob von den beantragten Vorhaben Schäden ausgehen werden.
Auch sehr spezifische Verfahren im Bergrecht, wie die Durchsetzung des Uranabbaus im Schwarzwald hat Dr. Hilland für unsere Mandantschaft betreut (vgl. dazu das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden Württemberg vom 09.06.1988, Az: 6 S 2972/ 84, welches auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Bestand hatte).
Die anwaltliche Problemstellung Bergbau contra öffentliche Verkehrswege bearbeitet Dr. Hilland in grundlegenden Verfahren, zum Beispiel Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsbescheid vom 30.07.1998, Az: BVerwG 4 A 1.98.
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Bergrecht und Immissionsschutz, Genehmigung Asphaltmischwerk unter Bergrecht |
Schwierig ist die Abgrenzung der Genehmigungsverfahren zwischen Bergrecht und Immisionsschutz. Insbesondere, wenn die in der Abbaustätte gewonnenen Rohstoffe an Ort und Stelle aufbereitet werden, etwa bei der Herstellung von Asphaltmaterialien. Hier ist an das Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutz zu denken. Wenn aber mehr als die Hälfte des dann hergestellten Baustoffes Asphalt aus der eigenen Lagerstätte mit Kies usw. versorgt werden, kann man auch den Vorgang als unter Bergrecht gehörig, einordnen. Dies hat für das Genehmigungsverfahren drastische Auswirkungen, da im Bergrecht das gemeindliche Einvernehmen nicht erforderlich ist, dagegen im Immissionsschutzrecht zwingend. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in dieser bisher noch nicht entschiedenen Frage mit Urteil vom 20. Juni 2012, AZ: 1 K 1031/10 den hier zugunsten des Bergrechts vom Sächsischen Oberbergamt und Rechtsanwalt Dr. Hilland vertretenen Standpunkt ausdrücklich gebilligt.
Rechtsanwalt Dr. Hilland hat hier einen Meilenstein zur besseren Durchsetzbarkeit solcher Verfahren für die Rohstoff verarbeitende Branche, die den Abbau unter Bergrecht betreibt, erreicht. Dies macht Unternehmungen der Steine-Erden-Branche wesentlich unabhängiger von kommunalen Querelen.
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Bergrecht, Rohstoffgewinnung und Eisenbahntransport
Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) |
Häufig beklagen sich Anlieger von Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben darüber, dass durch den Fahrverkehr von LKW im Zusammenhang mit dem Rohstoffabbau erhebliche Belästigungen durch Fahrlärm auftreten. Mancher Unternehmer erwägt dann einen in der Nähe befindlichen Bahnanschluss zu nutzen und den Abtransport der gewonnenen Produkte, z. B. Schotter über die Schiene wesentlich umweltfreundlicher vorzunehmen. Das diese begrüßenswerte Initiative häufig auf Schwierigkeiten stößt zeigt ein recht drastisches Beispiel aus dem Landkreis Leipzig.
Der Unternehmer, dessen Steinbruch unter Bergrecht steht, hatte beim dortigen Landratsamt in 2010 nachgefragt, ob er bei dem Transport mit der Bahn und der Einrichtung einer Verladestation am Steinbruch eine Genehmigung des Landratsamtes benötigen. Das Landratsamt antwortete unter dem 31.08.2010 und verneinte dies für die Bereiche Immisionsschutz und Bauordnung.
Lediglich für den Bereich Naturschutz benötige er eine Eingriffsgenehmigung nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz. Ansonsten sei das Eisenbahnbundesamt im Freistaat Sachsen und dort der Landesbeauftragte für das Eisenbahnwesen zuständig.
Der Unternehmer erhielt die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung und durch den Landesbevollmächtigten des Eisenbahnbundesamtes die Zustimmung zum Neubau einer Verladefläche im dortigen Bahnhof. Nach Durchführung der Baumaßnahme erfolgte die Abnahme durch das Eisenbahnbundesamt und schließlich wurde im August 2012 die Genehmigung für die Betriebsaufnahme durch den Landesbeauftragten für die Eisenbahnaufsicht des Freistaates Sachsen erteilt.
Auf Grund von völlig aus der Luft gegriffenen Beschwerden von weit entfernten Anliegern erklärte nunmehr das Landratsamt Leipzig mit Schreiben vom 15.08.2012, es sei "Alles ganz anders", das Landratsamt müsse eine Immisionsschutzrechtliche Genehmigung erteilen, auch eine baurechtliche Genehmigung sei einzuschließen.
Diese Überlegungen des Landratsamtes sind schlicht falsch, maßgeblich ist die durch den Freistaat Sachsen bestätigte Anordnung für den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 13.05.1982 der DDR, die somit nach dem Einigungsvertrag fortgeltendes Recht ist. Danach hat das Landratsamt "überhaupt nichts" zu genehmigen, zumal die belegene Bahnstrecke eine der ältesten Eisenbahnlinien im Freistaat Sachsen für den Personen- und Güterverkehr ist und damit von der aktuellen Planfeststellungspflicht usw. ohnehin freigestellt ist.
Folge für den umweltfreundlichen Unternehmer: ein aufwändiges Verfahren vor der Bergbehörde und vor dem Verwaltungsgericht in Leipzig , um die Rechtslage verbindlich feststellen zu lassen sowie bisher schon hohe Investitionen für die Verladestation und den Grunderwerb.
Wahrlich ein Schildbürgerstreich!
Ebenso beurteilt dies offensichtlich die Frau Vorsitzende Richterin der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Leipzig AZ: 1K 254/13. Im Hinweisbeschluss vom 15.10.2013 sieht die Frau Vorsitzende eine Ergänzung der bergrechtlichen Planfeststellung als geboten, keinesfalls die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens durch den Landkreis Leipzig. Dies kommt einer schallenden Ohrfeige für die verquere Rechtsauffassung des Landkreises gleich.
Konsequent unter Heranziehung der richterlichen Rechtsauffassung hat das Sächsische Oberbergamt des Freistaates Sachsen am 02. Juli 2014 die Genehmigung für den Bahntransport mit Bahnverladung erteilt. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig endete dann mit Verurteilung des Landkreises zu den Gerichtskosten.
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Geothermie, Genehmigung und Abwehr von Schäden |
Gerade auch in den sehr spezifischen Verfahren der Gewinnung der Erdwärme für Heilbäder oder Kraftwerke berät Rechtsanwalt Dr. Hilland umfangreich. Hier wird es zunächst um die Abgrenzung gehen, ab wann Geothermie-Bohrungen nach dem BBergG einschlägig sind. Die generelle Abgrenzung ist dahin vorzunehmen, dass bei geringen Tiefen, etwa für Zwecke der Wärmerückgewinnung für private Wohnhäuser usw., einfache Genehmigungen des jeweiligen Landratsamtes als “Untere Wasserbehörde“ ausreichend sind.
In diesem Zusammenhang drängt Rechtsanwalt Dr. Hilland dazu, dass der Bauherr/Antragsteller die beteiligte Bohrfirma zu einer ausreichenden Versicherung und deren Nachweis veranlasst. Aus seiner Beratungspraxis sind Rechtsanwalt Dr. Hilland gravierende Schadenfälle bekannt, in denen Grundwasserhorizonte bei der Bohrung durchstoßen und verbunden worden sind. Dies führt regelmäßig zu einer Austrocknung des Bodens bei der benachbarten Bebauung und damit zu Absenkungen mit schwersten Schäden, wie Rissen, Abbrüchen, Schräglagen von Häusern u.s.w.. Ein weiteres hohes Risiko tritt nach der Berufserfahrung von Rechtsanwalt Dr. Hilland dann ein, wenn bei der Bohrung auf gipshaltige Schichten getroffen wird, und diese dann aufquellen. Dies führt zu einer Anhebung der umgebenden Bodenformationen und damit zu schwersten Schäden an Häusern und Strasse. Rechtsanwalt Dr. Hilland ist in diesem Zusammenhang mit der Beratung von Geschädigten in Stauffen (bei Freiburg) als auch in Leonberg befasst. Dabei wird der Bauherr für die Geothermiebohrung, die ausführende Bohrfirma und ggf. die Untere Wasserbehörde wegen mangelhafter Auflagen und deren Überwachung haften (vgl. Stuttgarer Zeitung v. 09.08.2011, Schreiben des Landrats vom 16.08.2011, Beitrag Stuttgarter Zeitung v. 17.08.2011 als auch der Leonberger Kreiszeitung vom 18.08.2011.
Dieses Verfahren konnte zwischenzeitlich für zwei geschädigte Anlieger mit sehr gutem wirtschaftlichem Erfolg abgeschlossen werden. Insbesondere musste die Bohrfirma bzw. dessen Versicherer komplett die erheblichen Kosten der gutachtlichen Beratung durch zwei renomierte, vereidigte Sachverständige (Prof. Dr. E. Vees und Dr.Ing. Fred Wagner) übernehmen.
Ergibt sich im Genehmigungsverfahren wegen der Tiefe der Geothermiebohrung dagegen, dass nach dem BBergG zu beantragen ist, so ist zunächst die Erlaubnis bei der Bergbehörde zu beantragen, um dann mit dem Niederbringen der Bohrungen sichere Aufschlüsse über die vorhandene Energie zu gewinnen. In diesen Verfahren bewerben sich oft mehrere Unternehmungen um die Erlaubnis im jeweils abgegrenzten Bergwerksfeld. Hier ist im Rahmen einer Konkurrenzentscheidung gem. § 14 BBergG durch die zuständige Bergbehörde zu prüfen, wessen Arbeitsprogramm überzeugender ist, wer die größere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit usw. hat und wenn diese Dinge identisch zu bewerten sind, wer zuerst den Antrag gestellt hat (Prioritätsprinzip).
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Widerruf von Bergbauberechtigungen |
Ist die Erlaubnis dann erteilt worden, geht es darum, nachzuweisen, dass diese entsprechend genutzt wird, sonst droht ein Widerruf gem. § 18 BBergG. Auch hier sind oft Mitbewerber sehr aktiv, so dass es um die Abwehr von Anträgen wegen behaupteter Untätigkeit geht. Ist die Ausnutzung der Erlaubnis durch die vorgenommene Bohrung usw. erfolgreich, so schließt sich die Bewilligung gem. § 8 BBergG an, die dann die planmäßige Gewinnung der geothermetischen Energie gestattet. Da derartige Verfahren finanziell außerordentlich aufwendig sind, wird hier zwischen den beteiligten Firmen sehr hart gestritten, um Positionen zu erringen und auch nicht zu verlieren.
In diesem Spezialgebiet berät Rechtsanwalt Dr. Hilland von der ersten Antragstellung bis zur endgültigen Betriebsgenehmigung auf Grundlage der dann erteilten Bewilligung gem. § 8 BBergG“.
Die Unternehmungen der Steine- und Erdenbranche werden von Rechtsanwalt Dr. Hilland ebenso in Verfahren zum Rohstoffabbau beraten, die sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (z.B. Erlangung von Anlagengenehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) sowie den einbezogenen Gebieten des Baurechtes, Wasserrechtes sowie des Naturschutzrechtes richten.
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Bergbau und Schaden |
Im Bergschadenrecht gilt Rechtsanwalt Dr. Hilland als Experte dessen Auffassung zu aktuellen Ereignissen in den Medien zitiert wird. In diesem Zusammenhang wird auf verschiedene Veröffentlichungen zu dem schweren Unglück in Nachterstedt (Sachsen-Anhalt, 2009) z. Bsp. bei RP-online, AdHoc-News und WAZ verwiesen.
Für eine großflächige Gemeinde und betroffene Anlieger im süddeutschen Raum hat Rechtsanwalt Dr. Hilland Schadenersatzansprüche wegen Senkungen der Oberfläche durch Bergbaueinwirkungen (Aussolung des Untergrundes) durchgesetzt, wobei hier ein erstinstanzliches Urteil in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgerichts Karlsruhe im Sinne der Mandantschaft zu korrigieren war (vergl. OLG Karlsruhe Az.: 4 U 49/04). Diese Verfahren wurden maßgeblich von Frau Rechtsanwältin Dr. Schweizer unterstützt, einer ausgewiesenen Expertin für Bergschadenrecht. In einem Folgeverfahren beim Landgericht Waldshut-Tiengen als auch nunmehr vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Kollegin einem Großkonzern "den Hosenboden stramm gezogen".
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Goldgewinnung durch Private sowie Fracking und Berichterstattung dazu |
Auch Anfragen eher populärwissenschaftlicher Art von auflagenstarken Zeitungen beantwortet Rechtsanwalt Dr. Hilland in allgemein verständlicher Form. Vergleiche den Beitrag für BILD vom 20. Juli 2011, Seite 11: "Darf ich das gefundene Gold behalten?".
Auf breites Interesse stieß auch das Interview mit dem bekannten Berliner Privatsender "Radio Paradiso" am 26. Juni 2015. In allgemein verständlicher Form stellte Rechtsanwalt Dr. Hilland dar, wie die Vorraussetzungen des Schürfens und der Goldgewinnung für Privatleute in der Bundesrepublik Deutschland sind.
Zum Interview Dr. Hilland / Radio Paradiso, hier klicken
Stark beachtet wurde auch die Befragung von Dr. Hilland durch den SÜDKURIER zur Frage "Fracking: Die Gas-Erkundung geht weiter" vom 13.07.2013.
In diesem Zusammenhang verwahrt sich Rechtsanwalt Dr. Hilland auch gegen eine schlicht tendenziöse und zielgerichtete Diffamierung von Unternehmungen, die sich mit Bergbau und inbesondere Fracking befassen.
So hat fälschlicherweise der BUND in Konstanz behauptet, dass die Firma Parkyn Energy Germany (PEG), Inhaber von Konzessionen zur Erdgaserkundung am Bodensee, diese Konzessionen verkauft habe. Dies wäre nach dem Bundesberggesetz genehmigungspflichtig gewesen, und eine solche Genehmigung läge nicht vor. Tatsächlich wurden aber nur Geschäftsanteile der Mutterfirma von PEG veräussert, die Konzessionen blieben davon unberührt. Der BUND hat sich "irrtümlicherweise" auf eine Internet-Veröffentlichung des Unternehmens vom 5. August 2013 bezogen und diese schlicht falsch übersetzt und wiedergegeben. Der dadurch aufgeschreckten zuständige Bergbehörde hat Rechtsanwalt Dr. Hilland durch Vorlage der zutreffenden Übersetzung einer vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzerin, Elke Müller, nachgewiesen.
Vergleiche Südkurier Nr. 60 vom Donnerstag, den 13. März 2014 mit der hier sehr beachtlichen Berichterstattung des Redakteurs, Herrn Franz Domgörgen.
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Rekultivierung, Solar- und Windenergie |
Im Rahmen des Rohstoffabbaus kommt es nach durchgeführter Rohstoffgewinnung aber vor der zur Rekultivierung anstehenden häufig sehr großen Flächen der Tagebauten zu einer Zwischenphase. Diese Flächen lassen sich häufig zur Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nutzen. Der Betreiber solcher Einrichtungen profitiert hier häufig von der gesetzlichen Regelung in § 11 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien. (Vergleiche dazu die Kommentierung bei Altrock/Oschmann/Theobald 2. Auflage sowie Salje 5. Auflage)
Hier führt Rechtsanwalt Dr. Hilland im Interesse des Rohstoffunternehmens und des Betreibers der Einrichtungen zur Gewinnung der Solarenergie die behördlich notwendigen Genehmigungen/innerbehördlichen Äußerungen, insbesondere auch der hier natürlich vorab und besonders einzubeziehenden Regionalen Planungsverbänden herbei. Dabei darf die Gleichstellung mit den Verfahren nach § 38, Satz 1, Baugesetzbuch nie aus dem Auge verloren werden, um die gesetzlich vorgegebene Ausgangssituation zur finanziellen Förderung nicht zu verlieren.
Auch bei den Verhandlungen zum Erwerb von Lagerstätten für Rohstoffe unterstützt Rechtsanwalt Dr. Hilland die Mandantschaft von der ersten Überprüfung vorhandener Genehmigungen bis zur Formulierung der Übernahmevereinbarungen und der häufig dazu notwendigen behördlichen Genehmigungen gemäß Bundesberggesetz oder der Anzeige bei sonstigen Genehmigungsbehörden. Dabei werden sowohl Gemeinden als Eigentümer von Rofstoffflächen als auch Kaufinteressenten vom kleinen mittelständischen Betrieb bis hin zu Großkonzernen beraten und vertreten. Gerade bei Unternehmungen mit eigener qualifizierter Rechtsabteilung erweist sich die Zusammenarbeit regelmäßig als angenehm und zielführend im Sinne der Interessen der Mandantschaft.
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Immissionsschutz, Abwehr von Belästigungen vor den Verwaltungs- und Zivilgerichten |
In großen Verfahren zur Abwehr gewerblicher Immissionen (auch Gewerbebetriebe untereinander), sorgt Rechtsanwalt Dr. Hilland für die strikte Einhaltung von zumutbaren und gesetzlich vorgeschriebenen Werten durch Großemittenten. Gegebenenfalls werden die hier oft zögerlichen Gewerbeabteilungen der Landratsämter durch gerichtliche Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten zum Einschreiten nachhaltig veranlasst (vergleiche Verwaltungsgericht Stuttgart, Az 16K 4544/00). Dort konnte sich das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nur knapp durch Erlass der beantragten Verfügungen gegen den Großemittenten einer weitergehenden Verurteilung durch das Verwaltungsgericht entziehen. Zusätzlich zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren musste Rechtsanwalt Dr. Hilland für die Mandantschaft noch ein zivilrechtliches Verfahren auf Unterlassung vor dem Landgericht Ellwangen führen, welches durch Urteil vom 20. Februar 2002, Az.: 5O 3/01 mit einem Fiasko für den Betreiber einer Parkettfabrik endete. Die Verfahren wurden gemeinsam mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Lars Diederichsen geführt.
Bei völliger Uneinsichtigkeit des Betreibers kann es in diesen Angelegenheiten auch zu unangenehmen staatsanwaltlichen Verfahren wie hier Az.: Staatsanwaltschaft Ellwangen 12Js 20120/02 kommen.
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Kontamination und Altlastenbeseitigung |
Prekär kann es auch bei zwischenzeitlich eingestelltem Rohstoffabbau werden, wenn die Betriebsfläche dann andersweitig verpachtet wird und der Pächter Umweltverstöße begeht. In diesem Fall hatte das Landratsamt den früheren Betreiber einer Kiesgrube zweifach angezeigt, er habe Umweltschäden zu vertreten.
Das erste Verfahren endete mit der Einstellung durch das Amtsgericht Rottenburg nach sehr gründlicher Beweisaufnahme. Ein Zeuge hatte ausgesagt, dass das Landratsamt seine Überprüfungen Tage zuvor angekündigt hatte und dann bei der Überprüfung des Pächters "nichts gefunden wurde". Das zweite Verfahren wurde bereits durch die Staatsanwaltschaft in Tübingen unter Mitwirkung des Leitenden Oberstaatsanwaltes (Behördenleiter) sanktionslos eingestellt (vergleiche Beschluss des AG Rottenburg vom 29.01.2016, Az: 3 Cs 15 Js 5510/14, sowie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 13.06.2019, Az: 15 Js 7971/19).
Der Vorgang fand überregional großes Interesse (siehe Südwestpresse, Sa., 02.11.2019 unter der Überschrift "Über die Rechtswege vergeht Jahr um Jahr"
In den Neuen Bundesländern bestand ein erhebliches öffentliches Interesse, Bergwerke mit seltenen Rohstoffen zu erhalten, die technisch in den Zeiten der DDR teilweise gelitten hatten. Rechtsanwalt Dr. Hilland betreute ein Verfahren eines Bergwerkes, in dem qualitativ hochwertiger Marmor unterirdisch gewonnen wird.
Der Freistaat Sachsen hatte hier eine Vereinbarung mit dem Erwerber des Bergwerkes getroffen, wonach dieser von den Kosten der Altlastensanierung und Vorhaltekosten dazu freigestellt wird und ihm diese Kosten ersetzt werden.
Dies funktionierte über Jahrzehnte einwandfrei, bis plötzlich der Freistaat die Zahlungen über einige Jahre eingestellt hatte. Der Grund lag darin, dass der Freistaat bei seiner Rückgriffsvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland die entstehenden Kosten zu gering angesetzt hatte und nunmehr eine „Haushaltslücke“ vorhanden war. Nachdem alle außergerichtlichen Bemühungen, den ausstehenden Betrag von ca. € 600.000,00 zzgl. erheblicher Zinsen zu erlangen, scheiterten, musste das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz Klage einreichen. Die Klage wurde durch Urteil vom 02.12.2022, Aktenzeichen 5 K 1921/19, zu Gunsten des Unternehmens entschieden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sind mehr als deutlich. Der Freistaat hatte u.a. so argumentiert, dass er nach Erschöpfung des Rohstoffes (Marmor) nicht mehr zahlen wolle, die Altlastenfreistellung habe den Betrieb und die gleichzeitige Sanierung im Auge gehabt.
Das Verwaltungsgericht hat dies völlig anders beurteilt. Ohne die schadensvermeidenden Maßnahmen der Altlastensanierung wäre das Bergwerk mit Wasser vollgelaufen und nicht mehr sanierungsfähig gewesen, noch dazu hätten sich erhebliche Gefahren für die um das Bergwerk herum gelegenen Straßen und Oberflächen ergeben.
Das Verwaltungsgericht hat unter dem Vorsitz des Herrn Präsidenten im Anschluss an eine weitere Entscheidung der Kammer die Eintrittsverpflichtung als unstreitig festgestellt.
Das Urteil hat für das Unternehmen sowohl für die fehlende Erstattung der Vorhalte- und Sanierungskosten für die Vergangenheit als auch natürlich auf Grund der eindeutigen Auffassung des Verwaltungsgerichtes für die Zukunft erhebliche Bedeutung.
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Abwehr von übermäßigen Genehmigungsgebühren |
Die Genehmigungsgebühren wurden in den letzten Jahren durch die Landratsämter drastisch erhöht. Die Landratsämter berufen sich hier zum Beispiel in Baden Württemberg auf die Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden vom 16.11.2010. Danach können die Landkreise vielfach ihre Gebühren für Genehmigungen und sonstige Tätigkeiten selbst festsetzen. Die Landkreise verstehen dies offensichtlich als "Lizenz zum Gelddrucken" und sind geradezu phantasievoll im Erfinden immer neuer Gebührtatbestände. Dagegen wendet sich Rechtsanwalt Dr. Hilland nachhaltig vor den Verwaltungsgerichten. So wurde im Verfahren Az.: 3K 1509/10 vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Anschluss an die anwaltliche Argumentation die Gebühr eines Landkreises um ca. 32.500 € in einem Genehmigungsverfahren um einen Steinbruch herabgesetzt. Hier hatte das Landratsamt versucht doppelte Gebühren für den Gesteinsabbau und die Auffüllung zur Rekultivierung zu verlangen.
In einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, in welchem der Präsident des Gerichtes selbst den Vorsitz führte, konnte eine Gebührenforderung eines süddeutschen Landratsamtes fast auf die Hälfte reduziert werden (vergleiche VG Freiburg AZ 2 K 342/11).
Sehr streitig wurde vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen, AZ 5 K 1096/11 vor dem Vizepräsidenten des Gerichtes verhandelt. Die Verwaltung musste gegenüber einem landwirtschaftlichen Unternehmen den Gebührenbescheid zu 80% mit entsprechender Kostenfolge zurücknehmen. Dies kommt einer vernichtenden Niederlage gleich.
Ebenso wurde vor diesem Gericht durch Rechtsanwalt Dr. Hilland eine übermäßige Gebührenvorderung eines südwürttembergischen Landratsamtes gegenüber einem landwirtschaftlichen Betrieb für eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle unter dem Aktenzeichen 2K 2191/12 gestoppt. Das Landratsamt musste einen empfindlichen Abschlag in der Gebühr hinnehmen. In einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Az: 2 K 2191/12 platzten die auf hohe Gebühren fokussierten Bemühungen eines südwürttembergischen Landratsamtes wie eine Seifenblase. Unter gerichtlicher Mithilfe musste das Landratsamt einen erheblichen Abschlag hinnehmen und blieb auf seinen eigenen Kosten sitzen.
In einem weiteren aktuellen Verfahren vertritt Rechtsanwalt Dr. Hilland eine bekannte Kiesbaggerei. Diese soll für die Verlängereung eines Hauptbetriebsplanes plötzlich dem Regierungspräsidium Darmstadt drei- bis fünffach überhöhte Gebühren bezahlen, als in den vergangenen Jahren verlangt worden sind. Dies trotz nur minimaler Änderungen im Antrag auf Verlängerung für 2014 gegenüber den Vorjahren. Das Regierungspräsidium meint sich hier nicht an Europäisches Recht halten zu müssen und meint irrtümlich, dies käme nur zur Anwendung, wenn grenzüberschreitende Tatbestände gebührenmäßig erfasst werden. Dies ist schlicht unrichtig. Der Europäische Gerichtshof hat am 08.11.2007 und nochmals am 19.09.2006 in sechs Entscheidungen hervorgehoben, dass die Inhaber von Einzelgenehmigungen lediglich die Verwaltungskosten bezahlen sollen, die durch diese Genehmigungen verursacht worden sind. Eine Wertabschöpfung ist gerade nicht zulässig. Somit ist der vom Regierungspräsidium angesetzte "Bedeutungsfaktor" verfehlt. Das Regierungspräsidium Darmstadt glaubt sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 21.04.2012, AZ: 3 K 1509/10 berufen zu können. Weit gefehlt! Die Entscheidung hat Rechtsanwalt Dr. Hilland für ein Steinbruchunternehmen erstritten, das Verwaltungsgericht hat die verlangten utopischen Gebühren um 32.000 Euro zusammengestrichen. Der Versuch einer Berufung ist dem Landratsamt schlecht bekommen, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich eindeutig geäußert, das Landratsamt musste die Berufung zurücknehmen. Kosten auch dieser Instanz blieben beim Landratsamt.
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Vorsicht bei aufgegebenen Nutzungen von ehemaligem Abbaugelände!! |
Bei beendetem Abbau von Rohstoffen durch die Erschöpfung von Voräten oder bei einer Insolvenz des Unternehmens ist es häufig zwingend durch Verpachtungen der Betriebsflächen für Lagerzwecke, Recycling usw. wenigstens einige Einnahmen zu erzielen. Immer wieder treffen sehr korrekte Unternehmer in diesem Zusammenhang auf "Glücksritter", die illegal oder am Rande der Legalität den Umschlag von Materialien/Recycling betreiben. Trotz gegenteiliger Versicherungen werden nicht mehr benötigte Fahrzeuge und Geräte keineswegs der geordneten Entsorgung zugeführt, sondern verrotten allmählich auf dem Betriebsgelände. Dies führt zu Anforderungen der Umweltbehörden und zu entsprechend kostenträchtigen Verfügungen. Dabei stellen sich diese Behörden rasch oder zu rasch auf den Standpunkt, dass leicht angegraute Maschinen und Fahrzeuge als entsorgungspflichtiger Abfall anzusehen sind.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte einen solchen Fall zu verhandeln. Es ging darum, dass seitens des zuständigen LRA eine Reihe von Maschinen und Geräten als entsorgungspflichtiger Abfall angesehen wurde. Auf den dagegen gerichteten Widerspruch kam es zur Gerichtsverhandlung am 22.06.2016. Nach ausführlicher Besichtigung des gesamten Geländes wurde das Gericht deutlich: Keinesfalls wären sämtliche vom LRA beanstandeten Geräte und Fahrzeuge als Schrott anzusehen. Der Maßstab sei vielmehr, ob mit vertretbarem Aufwand solche Greäte wiederum funktionsfähig gemacht werden können, dann läge kein Abfall vor, sondern ein Wirtschaftsgut.
So ging es mit einer weiteren Anzahl von Beanstandungen, schließlich konnte unter dem Einfluss des hier sehr umsichtig agierenden Vorsitzenden eine Einigung der Parteien erreicht werden, bei der allerdings das LRA deutlich "Federn lassen musste". Vgl. dazu: VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.06.2016, Az: 8 K 2583/14
Leider kommt es immer wieder dazu, dass Umweltfrevler die in den Abendstunden und am Wochenende wenig bewachten Gelände zur illegalen Ablagerung von Müll nutzen oder gar tendentiös Öl unter alten Maschinen und Tanks schütten und dann anonym die Behörde von angeblichen Umweltdelikten informiert wird. Die aufgeschreckte Behörde greift zum Holzhammer der Verfügungen mit Sofortvollzug, wenig später erscheint die Staatsanwaltschaft.
In einem solch üblen Fall konnte Rechtsanwalt Dr. Hilland massiv aufräumen. Das gegen den Unternehmer vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Rottenburg angeklagte Umweltstrafverfahren brach auf Kosten der Staatskasse nach zwei Verhandlungstagen völlig in sich zusammen, der Unternehmer ging unbescholten aus dem Gerichtssaal. Das zuständige Landratsamt und die Staatsanwaltschaft mussten sich durch die vorzügliche Frau Vorsitzende deutliche Worte anhören. Vergleiche Amtsgericht Rottenburg AZ: 3Cs 15Js 5510/14, insbesondere Beschluss vom 29.01.2016.
Dazu hat das Schwäbische Tagblatt in den Ausgaben vom 05.11.2015 (Umweltsauerei oder Sabotage-Akt?) und 23.06.2016 (Ein weiterer Kiebinger Schlussstrich) ausführlich berichtet.
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Bußgeld - Strafverfahren nach dem Bundesberggesetz |
Weitgehend unbemerkt von der Allgemeinheit und sogar Fachkollegen, die sich mit der Materie nur am Rande befassen, hat der Bundesgesetzgeber die Vorschriften des Strafgesetzbuches in das Bundesberggesetz übertragen bzw. dort ergänzt:
Einschlägig sind die §§ 145 und 146, BBergG
Für die Ordnungswiedrigkeiten des § 145 BBergG sind die Landesbergämter/Oberbergämter zuständig, für die Straftaten nach § 146 BBergG regelmäßig die Umweltstaatsanwaltschaft, die sich aber durch die Bergbehörden unmittelbar zuarbeiten läßt.
In vier Verfahren vor dem Sächsischen Oberbergamt haben Rechtsanwalt Dr. Hilland und Rechtsanwältin Dr. Schweizer (Expertin für Bergschadenrecht) zwei Beschuldigte vertreten, ein weiterer Beschuldigter wurde durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Gudd betreut.
Es ging um gravierende Vorwürfe von Verstößen gegen Betriebspläne und Anordnungen.
Für dieses Verfahren war kennzeichnend, dass beim Sächsischen Oberbergamt zwei hochspezialisierte Beamte zuständig waren, die weit über Verwaltungskenntnisse hinaus Experten der bergtechnischen Materie sind. Esrt nach umfangreichen Eingaben und einer straff geführten mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 unter Vorsitz eines herausragenden Bergdirektors konnte für zwei Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens und für einen Beschuldigten eine glimpfliche Geldbuße erreicht werden.
Vergleiche Az: 22-0523.10/71, Az: 22-0523.10/72, und Az: 22-0523.10/73
Unterstützt haben das Verfahren der vereidigte Sachverständige Dr. Fahlbusch und der vom Oberbergamt Dortmund vereidigte Sachverständige und Oberbergrat a.D. Dipl.Ing. Kramer, ein ausgewiesener Experte für Standsicherheitsfragen im Tagebau und Tiefbergbau.
Solche komplexen Verfahren machen eine detaillierte Vorbereitung in bergrechtlicher Hinsicht als auch mit technischer Unterstützung von Sachverständigen erforderlich, da häufig (wie hier) komplizierte Fragen der Standsicherheit zu prüfen sind. Eine erstmalige Befassung von Anwälten mit dieser komplexen Materie führt für die Beschuldigten regelmäßig zum Fiasko und zu einer Vorstrafe.
In einem komplex gelagerten Verfahren in Süd-Württemberg wird dem Geschäftsführer und Prokuristen sowie dem Betriebsleiter und dessen Stellvertreter vorgeworfen, sie hätten ungeklärte Abwässer aus einem Steinbruch, bestehend aus Sedimenten, in einen Bach geleitet, der daraufhin verschmutzt worden sei. Dies verstoße gegen die vom Landratsamt mehrfach angeforderte Nachbesserungen der Wasserhaltung im Steinbruch.
In diesem Verfahren wird es sicherlich darauf ankommen, auf welcher Grundlage das Landratsamt irgendwelche Forderungen gestellt hat und ob im Übrigen genehmigungskonform gearbeitet wurde. Es genügt nicht, sich auf neuere Erkenntnisse zur Wasserhaltung zu berufen. Notwendig ist in solchen Verfahren vielmehr nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass bestehende Genehmigungen von den Auflagen her bestandskräftig ergänzt werden und regelmäßig erst dann gibt es Anforderungen dazu, die unter Umständen strafrechtlich oder bußgeldrechtlich relevant sind. In diesem Verfahren war die Hinzuziehung eines spezialisierten Sachverständigen unumgänglich, um die Interessen der Mandantin nachhaltig zu wahren.
Das Verfahren wurde durch den zuständigen Behördenleiter, einem Leitenden Oberstaatsanwalt eingestellt und zwar sanktionslos.
Vergleiche Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 12.04.2018 Az: 10 Js 9743/17
In den bergrechtlichen Zulassungen, wie den Betriebsplänen, sind häufig umfangreiche Auflagen enthalten. Diese schreiben einen bestimmten Vorgang bei der Rohstoffgewinnung detailliert vor.
Kritisch kann es dann werden, wenn ein Abweichen von diesen Vorgaben aus vermeintlich höheren Aspekten des Gemeinwohles erforderlich wird. Im konkreten Fall musste sich ein von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Hilland vertretener Geschäftsführer einer namhaften mittelständischen Gruppe vor dem Sächsischen Oberbergamt, Az: 22-0536/42/1-2020/30525, verantworten. Der Vorwurf ging dahin, dass unrechtmäßig Wasser entgegen der Zulassung im Hauptbetriebsplan aus einem Steinbruch abgeleitet worden war. Das Unternehmer und damit der Beschuldigte konnten sich damit rechtfertigen, dass im Erzgebirge ein akuter Notstand an Trinkwasser bestand und das aus dem aufgelassenen Steinbruch abgeleitete Wasser eine herausragende Trinkwasserqualität aufwies.
Auch mengenmäßig war der Wasserzufluss geeignet, 40.000 Haushalte im Erzgebirge mit Trinkwasser zu versorgen. Daraus konnte eine Entlastung für den von Rechtsanwalt Dr. Hilland vertretenen Geschäftsführer hergeleitet werden, im Übrigen daraus, dass der Beschuldigte sachkundige Spezialisten zur Überwachung bestellt hatte, die keinerlei Verfehlung in umweltrechtlicher Hinsicht aufzuweisen hatten.
Die Landeswasserversorgung des Freistaates Sachsen bat um die Zurverfügungstellung des beschriebenen Wassers in Trinkwasserqualität.
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft des Freistaates Sachsen, Herr Wolfram Günther, war offensichtlich gegenüber den beteiligten Behörden intern sehr deutlich geworden, sodass der Vorgang in kürzester Zeit legalisiert wurde.
In der von Fairness geprägten mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Oberbergamt in dieser Sache konnte die Verteidigungsstrategie von Rechtsanwalt Dr. Hilland und den Co-Verteidiger ausführlich darlegen, sodass nach der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2020 die Einstellung des Verfahrens sanktionslos gegen den von Rechtsanwalt Dr. Hilland vertretenen Geschäftsführer erfolgte. Die Kollegen in der Kanzlei, Herr Rechtsanwalt Dr. Gudd und Frau Rechtsanwältin Dr. Schweizer (Expertin für Bergschadenrecht), konnten ebenfalls für die von ihnen vertretenen weiteren Mandanten aus der Geschäftsleitung die Einstellung des Verfahrens erreichen. Zwei extern in dieser Angelegenheit bemühte Anwaltskollegen (Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dzuba und das Urgestein der Strafverteidiger in Baden-Württemberg, der hartgesottene Spezialist Rechtsanwalt Schnaubert), erreichten ebenfalls sehr gute Ergebnisse.
Der Vorgang macht exemplarisch deutlich, dass es dringend angezeigt ist, vor der Abweichung von den Festlegungen in Hauptbetriebsplänen mit der Behörde diese abschließend zu verhandeln und nicht im Nachhinein auf Beanstandung tätig zu werden. Dies können die Behörden als Formalverstoß ansehen, der alleine schon bußgeld- bzw. strafbewehrt ist. Demgemäß gilt, dass eine vorherige Abstimmung im Interesse des Unternehmens und der beteiligten Geschäftsführer bzw. Betriebsleiter zwingend ist.
Zwei externe in dieser Angelegenheit bemühte Anwaltskollegen (Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sebastian Dzuba und der langjährig erfahrene Strafverteidiger, Herr Rechtsanwalt Schnaubert) waren in dieser Angelegenheit ebenfalls sehr nachhaltig tätig.
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Bergbau und Subventionen - reicht das Geld? |
In den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg usw. wurden durch Rechtsübergang im Staatsvermögen liegende Abbaustätten (oberirdisch und unterirdisch) häufig an Investoren verkauft. Ein Verkauf war in einer Reihe von Fällen nur möglich, wenn der Investor von dem jeweiligen Bundesland von bestehenden Altschäden und Kontaminationen freigestellt wurde. Das heißt, der Investor führte den "normalen" bergbaulichen Betrieb weiter, Aufwendungen, bedingt durch den Zustand der Lagerstätte zum Ende der DDR wurden ihm auf Nachweis ersetzt. Das Problem liegt nun darin, dass die Subventionierung oft 20 Jahre anstandslos durchgeführt wurde, dann aber irgendwann kein Geld mehr im Haushalt des jeweiligen Bundeslandes eingestellt war. Dies führte in Einzelfällen dazu, dass Ministerialbeamte die Auffassung vertraten, es müsse jetzt nichts mehr bezahlt werden, der Betrieb "rechne sich von selbst" usw.
Die von Rechtsanwalt Dr. Hilland betreuten Mandanten wenden sich mit seiner Unterstützung gegen diese Auffassung, erfolgt keine Einigung, so steht ein jahrelanger Rechtsstreit um erhebliche fehlende Subventionsgelder, oft in Höhe von mehr als 20 Millionen Euro zur Diskussion.
Es kommt dazu, dass die Bewilligung der Zahlungen häufig den Umweltministerien auferlegt ist, während die der Sache näheren Bergbehörden lediglich beratende Funktion haben. Dies führt zu weiteren erheblichen Schwierigkeiten, da die Umweltministerien nun einmal keine "klassischen Bergbehörden" sind.
Hier ist insbesondere auf ein Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Hilland im Freistaat Sachsen zu verweisen, in dem seit Jahren um die weitere Bezahlung der Subventionen verhandelt wird.
Es kommt dazu, dass während dieser Klärungsphase häufig notwendige gesellschaftsrechtliche Fortentwicklungen durch die Behörden argwöhnisch betrachtet werden. Schließlich möchte man nicht bezahlen, wenn auch nur der Verdacht besteht, dass das ursprünglich mit dem Subventionsbescheid versehene Unternehmen nun wertvolle Bestandteile auslagert.
Die betroffenen Firmen berät Dr. Hilland dahin, dass mit Hilfe eines qualifizierten Wirtschaftsprüfers gesellschaftliche und steuerliche Notwendigkeiten erläutert werden, möglichst schon vor der Betriebsaufspaltung usw. Vergleiche Sächsisches Oberbergamt Gz: 12-4144/563/2-2018/22996 (Bescheide vom 04. und 06. September 2018)
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Trügerische Sicherheit bei Beachtung der Rundschreiben von Bundesministerien? |
In einem stark beachteten Verfahren im Freistaat Sachsen (angeblich einer der größten Umweltskandale nach der Wiedervereinigung) hatte ein renommiertes Unternehmen entsprechend der Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur KRC - Material (Straßenausbruch) immobilisiert und nach den dortigen Vorgaben in Straßen, Steinbrüchen u.s.w eingebaut. Die zuständige Landesdirektion hatte diese Vorgehensweise als Recycling vo teerhaltigem Asphalt sehr empfohlen und als Ressourcenschonung durch Verarbeitung zweier Produkte zu einem hochwertigen Straßenbaustoff empfohlen. Die identische Landesdirektion hatte dann in völliger Abkehr der eigenen Empfehlungen Strafanzeige wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung gestellt. In einem äußerst aufwändigen Verfahren über drei Jahre hinweg wurde durch die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrages von Rechtsanwalt Dr. Hilland ermittel. Das Ergebnis war dann, dass weder eine Gefährlichkeit für Boden und Grundwasser festgestellt werden konnte, obgleich die Landesdirektion versucht hatte, der Staatsanwaltschaft ein fehlehaftes Messverfahren zu suggerieren.
Das Verfahren wurde dann durch die Verfügung der Staatswaltschaft Plauen sanktionslos gegen den angeblich verantwortichen Geschäftsführer mit Verfügung vom 17. September 2019, Az: 520 Js 17821/16 eingestellt.d
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