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Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht
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Gesellschaftsrecht und Wettbewerbsrecht
Ein weiteres langjähriges Beratungsfeld des spezialisierten Rechtsanwalts Dr. Gudd ist das Gesellschaftsrecht. Die Beratungstätigkeit reicht hier von der Neugründung von Gesellschaften über Umstrukturierungen bestehender Gesellschaften, die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen bis zur Vertretung sowohl in Gesellschaftsversammlungen als auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Zentrale Themen sind im Gesellschaftsrecht auch die Abfindung von ausscheidenden Gesellschaftern bzw. die Kaduzierung von Gesellschaftsanteilen.
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Gesellschaftsrecht und Wettbewerbsrecht in Baden Württemberg und angrenzenden Bundesländern |
Rechtsanwalt Dr. Gudd hat den Mandanten verdeutlicht, dass auch Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates einer GmbH dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie ihre Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung verletzt haben. Hierbei hat Rechtsanwalt Dr. Gudd im Rahmen seines Seminares insbesondere das Urteil des OLG Brandenburg (Urteil vom 17.02.2009 - 6 U 102/07 -) diskutiert. Entgegen der weit verbreiteten Meinung bei Aufsichtsräten von GmbHs hat das Oberlandesgericht hier klargestellt, dass auch der Umstand, dass die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder möglicherweise nicht mehr als eine Aufwandsentschädigung darstelle, ihre Haftung nicht einschränke.
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Überwachung Geschäftsführung, Haftung des Aufsichtsrats |
Das OLG hat entschieden, dass die Aufsichtsratsmitglieder gegen ihre Verpflichtung zur Überwachung der Geschäftsführung verstoßen haben, da sie Monate vor dem Insolvenzantrag Kenntnis davon erlangt hatten, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war.
Diskutiert wurde hier auch die Frage, dass der Aufsichtsrat dem Geschäftsführer gegenüber zwar nicht weisungsbefugt ist, das OLG ging jedoch davon aus, dass der Geschäftsführer auf einen entsprechenden Hinweis des Aufsichtsrates einen Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hätte.
Rechtsanwalt Dr. Gudd verdeutlicht den Mandanten, dass nach aktueller Rechtsprechung des BGH die rückwirkende Neuregelung verdeckter Sacheinlagen durch das MoMiG verfassungsgemäß ist. Der BGH hatte im Urteil vom 22.03.2010 (- II ZR 12/08 -) entschieden, dass die von § 3 Abs. 4 EGGmBHG angeordnete rückwirkende Anwendung des § 19 Abs. 4 GmbH-Gesetz n.F. und damit die rückwirkende Anrechnung des Wertes der Sachwerteinlage auf die Bargeldeinlageforderung nicht verfassungswidrig ist. Der BGH begründet dies damit, dass lediglich eine unechte Rückwirkung oder tatbeständliche Rückanknüpfung vorliegt.
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Rückzahlung von Darlehen, gesichert durch Gesellschaftsanteile |
Herr Rechtsanwalt Dr. Gudd hatte vor dem Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen
2 O 61/17 KfH, ein großvolumiges Verfahren geführt, in dem es darum ging, dass ein sehr stark in der Baustoffindustrie vertretenes Unternehmen einem anderen Unternehmen ein Darlehen mit Zinsen eingeräumt hatte. Zur Sicherheit waren Gesellschaftsanteile verpfändet worden.
Es kam zum Rechtsstreit zwischen den beiden Unternehmungen. Herr Rechtsanwalt Dr. Gudd konnte zur Überzeugung des Gerichtes nachhaltig herausarbeiten, dass die Sicherungsabrede unwirksam und das Darlehen zwar zurückzuzahlen war, darauf aber keine Zinsen geleistet werden mussten. Die Mandantschaft hat hierdurch einen Vorteil von ca. € 1,8 Mio. erreicht.
Das Verfahren macht deutlich, welche Sorgfalt bei der Sicherungsabrede mit Gesellschaftsanteilen angezeigt ist, ansonsten drohen drastische Konsequenzen (s.o.).
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