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Rechtsanwalt und zusätzlich Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Verkehrsrecht
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Im Verkehrsrecht erfolgt die Wahrnehmung der Mandanteninteressen durch Dr. Hilland hinsichtlich aller Vorwürfe im Zusammenhang mit Verkehrsvorgängen, sei es auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechtes oder des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechtes. Hier ist eine enge Zusammenarbeit mit qualifizierten Sachverständigen zur technischen Überprüfung der von den Behörden behaupteten Verstöße für uns selbstverständlich, dies gilt auch für den Bereich der damit zusammenhängenden Führerscheinverfahren. Hier werden ergänzend qualifizierte Verkehrspsychologen und Sachverständige konsultiert.
Beispielsweise ist auf ein Verfahren vor dem Amtsgericht Bamberg zu verweisen. Hier wurde dem Geschäftsführer eines mittelständigen Konzernes empfohlen den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Fahrverbot zurück zu nehmen. Er habe angeblich 7 Voreintragungen, was sich schlicht widerlegen ließ. In der mündlichen Verhandlung konnte Rechtsanwalt Dr. Hilland den sehr erfahrenen Herrn Vorsitzenden davon überzeugen, dass noch nicht einmal die Identität des Fahrers durch die Verwaltungsbehörde ordentlich geklärt wurde und statt dessen die Verwaltung den Vorgang einfach auf das Gericht abgeschoben hatte. Zu allem Überfluss hatte die Verwaltung noch aus anderen Verfahren (Bagatellen ohne Punkte!!!) Vergleichsfotos vorgelegt, die - entgegen der Verwaltung - erhebliche Zweifel geweckt haben. Zutreffend hat der Herr Vorsitzende das Verfahren ohne jede Sanktion eingestellt, da er sich nicht als verlängerter Arm der Verwaltung versteht und bei ihm die "Abkassiermentalität" der Verkehrsbehörden nicht unterstützt wird. Vergleiche Amtsgericht Bamberg, Az: 19 OWi 2311 Js 7072/12.
Die Polizeipräsidien der Länder versuchen immer wieder in Ordnungswidrigkeitsverfahren zwar auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit selbst zu verzichten, gleichzeitig aber als Nebenfolge der nicht verfolgten Straftat einen Verfallsbescheid durchzusetzen und damit den Bruttoertrag der angeblichen Ordnungswidrigkeit abzukassieren. Wehrt sich der Unternehmer so wird versucht ihn durch das zuständige Amtsgericht vernehmen zu lassen, damit als "Zeuge" gegen sich und sein Unternehmen aussagt, damit dann noch besser abkassiert werden kann.
Diese Verfahrensweise verstößt elementar gegen verfassungsmäige Rechte des Beschuldigten der als Zeuge gegen sich selbst aussagen soll. Vergleiche dazu: Bundesverfassungsgericht, wistra 10, 1999; BGH, StV 87,328;
Diesem versuchten Treiben hat die Vorsitzende von Referat 8 des Amtsgerichts Speyer mit Beschluss vom 06.07.2017 AZ: 8 AR 10/17 eine deutliche Absage erteilt. Die Begründung des Beschlusses ist lehrreich und lesenswert.
Rechtsanwalt Dr. Gudd hat durch eine intensive Fachdiskussion zu dem Beschluß beigetragen.
Diese Entscheidung wurde durch den Herrn Amtsgerichtsdirektor des Amtsgerichtes Kaiserslautern mit Beschluss vom 26.02.2018 Az: 4OWi 6070 Js 1244/18 ausdrücklich gebilligt, das Verfahren wurde eingestellt.
Damit brach die äußerst großzügig zu Lasten unseres Mandanten berechnete Abschöpfung des angeblich durch die Ordnungswidrigkeit erlangten Ertrages zusammen.
Dessen ungeachtet versucht das Polizeipräsidium Rheinpfalz in Ignorierung der obigen Rechtsprechung dennoch "einfach weiter zu machen" und kräftig abzukassieren (z.B. Einziehungsbescheid vom 11.01.2019, Az: 500061143044).
In Bußgeldsachen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des Saarlandes zunehmend Bewegung zugunsten der Beschuldigten.
Die Verkehrsbehörden und auch zahlreiche Oberlandesgerichte haben bisher die Praxis vertreten, dass die Messdaten der "Blitzer" als auch die Lebensakte der Geräte dem Verteidiger nicht ausgehändigt werden muss. Damit war eine effektive Verteidigung, die ja gerade auch die Richtigkeit der Messung überprüfen muss nicht möglich. Das Verfassungsgericht des Saarlandes hat bereits am 27.04.2018 Az: Lv 1/18 entschieden, dass die Rohdaten der Geräte zur Verfügung gestellt werden müssen.
In einem weiteren Schritt hat das Verfassungsgeicht des Saarlandes nun entschieden, dass die Vorenthaltung der Messdaten mit der Behauptung, diese werden nicht gespeichert, unzulässig sei. Damit würde den Beschuldigten die Möglichkeit der effektiven Verteidigung genommen. In der mündlichen Verhandlung am 09.05.2019 haben die Verfassungsrichter eine entsprechende Entscheidung zugunsten der betroffenen Verkehrsteilnehmer angekündigt.
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Geltendmachung von Mängeln an Kfz |
Ein besonderer Interessenschwerpunkt für Rechtsanwalt Dr. Hilland ist die Wahrnehmung der Geltendmachung von Mängeln an Kraftfahrzeugen. Hier wird es nach häufig verschiedenen erfolglosen Nachbesserungen regelmäßig darum gehen, das Recht des Mandanten auf Rückgabe des Fahrzeuges (Rückgängigmachung, früher: Wandlung) durchzusetzen. Auf diesem Gebiet verfügt Rechtsanwalt Dr. Hilland über umfassende außergerichtliche und gerichtliche Erfahrung.
Dies haben zwei namhafte Automobilhersteller in rechtskräftigen Urteilen durch das Landgericht Stuttgart bescheinigt bekommen. So wurde z.B. die Firma Daimler Chrysler AG durch Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom 02.05.2005, Az: 26 O 325/04, rechtskräftig verurteilt, einen Mercedes-Benz E 320 zurückzunehmen, Daimler Chrysler (jetzt Mercedes Benz) erhielt für die Nutzung des Fahrzeuges nur eine sehr geringe Entschädigung (erstmals in Stuttgart nur 0,40 % des Anschaffungspreises pro gefahrene 1.000 km). Diesem Verfahren war Schriftverkehr mit der die Sache kompetent beurteilenden Rechtsabteilung von Daimler Chrysler (jetzt Mercedes Benz) vorausgegangen, allerdings entschied dann unverständlicher Weise eine vorgesetzte kaufmännische Leitung des Unternehmens, den Vorgang einfach zu bestreiten und abzulehnen. Nach rechtskräftiger Verurteilung des Unternehmens wurde der Vorgang durch Rechtsanwalt Dr. Hilland unmittelbar an den neuen Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr.-Ing. Zetsche, zur Beurteilung vorgelegt. Die dann erfolgte Behandlung des Vorganges gegenüber dem Mandanten (ein großer Industrieverband in Baden-Württemberg) muss als vorbildlich und von dem erfolgreichen Bemühen gekennzeichnet gesehen werden, eine durchgreifende Schadenbegrenzung vorzunehmen.
Für einen türkischen Großkaufmann und seit vielen Jahren begeisterten Porschefahrer setzte Rechtsanwalt Dr. Hilland gegenüber der Firma Porsche Niederlassung Stuttgart GmbH die Rücknahme eines Porsche 911 Carrera S Cabrio durch, dies bei dann sehr vorteilhafter Abrechnung für den Mandanten (vgl. Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom 28.05.2010, Az: 22 O 303/09, mit Ergänzung durch Beschluss vom 01.07.2010).
Unternehmen der Automobilbranche sind häufig gut beraten, bereits im Vorfeld derartige Verurteilungen zu vermeiden. Häufig ist es allerdings so, dass nachgeordnete Abteilungen und Mitarbeiter die Tatsachen so schildern, dass auch eine aufmerksame Geschäftsleitung zu spät erkennt, wo die eigene Position steht. Dies führt dann zu einem vehementen Bestreiten bei Gericht mit der Folge eines doch sehr verheerenden Eindrucks bei der/ dem mit der Entscheidung befassten Richterin/ Richter. In beiden Gerichtsverfahren haben die Kollegen Dr. Gudd und Dr. Waitzmann intensiv mitgewirkt.
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